Satzung des Mittelrheinischen Architekten-und Ingenieurvereins Darmstadt (MAIV)

I. NAME, ZWECK und SITZ des VEREINS

    § 1
    Der Verein führt den Namen: "Mittelrheinischer Architekten- und Ingenieur-Verein -Darmstadt". Er ist dem Deutschen Architekten- und Ingenieur-Verband (DAI) angeschlossen.

    § 2
    Der Verein stellt sich die Aufgabe, Architekten und Ingenieure zu technisch-wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf allen Gebieten des Bauwesens zu vereinigen, die fachlichen Belange zu fördern, sowie das gesellschaftliche Ansehen und kulturelle Aufgaben zu pflegen.
    Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Zwecke.

    § 3
    Der Sitz des Verein ist Darmstadt, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. MITGLIEDSCHAFT

    § 4
    Mitglieder können werden:

      a) ordentliche Mitglieder:
      Diplomingenieure und graduierte Ingenieure, sowie im Berufsleben stehende Personen mit gleichwertiger fachlicher Vorbildung, insbesondere dann, wenn ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Ingenieur zusteht; ferner Persönlichkeiten aus dem Bauwesen, die auf Grund ihrer Stellung und ihrer besonderen fachlichen Leistungen als zur Aufnahme geeignet angesehen werden.

      b) fördernde Mitglieder:
      Personen, Vereinigungen, Unternehmungen, Institute usw., die die Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit, Zuwendungen, Sachspenden usw. fördern wollen.

      c) Jungmitglieder:
      Studierende und Bauschaffende, die den Voraussetzungen zu a) noch nicht entsprechen, aber aufgrund ihres Werdeganges und des Berufsbildes die Erfüllung der Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft erwarten lassen.

    § 5
    Die Mitglieder sind berechtigt, hinter ihrem Namen des Zusatz "DAI" zu führen, sie nehmen an den Veranstaltungen des Vereins teil und haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Satzung zu beachten und die Bestrebungen des Vereins durch rege Teilnahme an den Veranstaltungen zu unterstützen, sowie den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag jeweils bis zum 30. 06. oder einen zugesagten Förderungsbeitrag regelmäßig zu zahlen.

    § 6
    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung und nach Anhören des Aufnahmeausschusses.

    § 7
    Die Mitgliedschaft endet:

      a) mit dem Tode,

      b) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres bewirkt werden kann,

      c) durch Ausschluss

        1.) bei grobem Verstoß gegen das Ansehen des Vereins oder des Berufsstandes,

        2.) bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahresbeitrag, wenn zweimal erfolglos gemahnt wurde.

      Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene den Ehrenausschuss anrufen, dieser entscheidet endgültig.

III. DER VORSTAND

    § 8
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung und jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder in der gleichen Funktion ist zulässig.

    § 9
    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: das sind der 1. Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende, ein Geschäftsführer, ein Schatzmeister und 1 Beisitzer, wenn die Mitgliederversammlung nicht eine größere, aber ungerade Zahl von Beisitzern bestimmt.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.

    § 10
    Der Vorstand gemäß § 9, Abs. 1, faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend ist. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    War der 1. Vorsitzende bei einem Beschluss mit Stimmengleichheit nicht anwesend, so ist seine nachträgliche Zustimmung erforderlich, oder die Sache muss erneut verhandelt werden.

IV. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

    § 11
    Die Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr, tunlichst vor dem 31.03. statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen oder 1/10 der Mitglieder es verlangt.

    § 12
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung versendet der Vorstand durch das Mitteilungsblatt oder besonderes Rundschreiben spätestens 14 Tage vor dem Termin. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die Versammlung beschließt nur über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung benannt waren.

    § 13
    Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

      a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes, des Voranschlages und die Entlastung des Vorstandes;

      b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer;

      c) die Wahl von 2 ordentlichen Mitgliedern zu Rechnungsprüfern die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören;

      d) die Wahl eines Aufnahmeausschusses und eines Ehrenausschusses mit je 3 Mitgliedern;

      e) der Beschluss von Satzungsänderungen.

    § 14
    In der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende den Vorsitz. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen. rie Bestrebungen des Vereins durch r Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienen Mitglieder.

V. AUFNAHMEAUSSCHUSS und EHRENAUSSCHUSS

    § 15
    Der Aufnahmeausschuss berät den Vorstand bei der Aufnahme neuer Mitglieder.

    § 16
    Der Ehrenausschuss hat die Aufgabe, alle Streitigkeiten, die innerhalb des Vereins entstehen, möglichst auf gütlichem Wege beizulegen. Wird gegen ein Mitglied ein Vorwurf erhoben nach § 7, c 1, so kann er auf Freispruch, Verwarnung oder Ausschließung erkennen.

    § 17
    Der Ehrenausschuss wird nur auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes tätig. Ist der Gegenstand der Auseinandersetzung nicht ausschließlich eine Vereinsangelegenheit, so wird der Ausschuss nur tätig, wenn die Beteiligten auf jede zivil- und strafrechtliche Forderung gegen den Verein und die Mitglieder des Ehrenausschusses verzichten und wenn außerdem feststeht, dass im Zusammenhang mit der gleichen Sache ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht nicht anhängig ist.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    § 18
    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit und bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ist eine für diesen Beschluss ausreichende Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hin anzuweisen.

    § 19
    Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt gemeinnützigen Zwecken auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet zu. Zuwendung an Mitglieder sind ausgeschlossen.
    Vorhandene Akten werden dem Stadtarchiv überlassen.

    § 20
    Diese Satzung tritt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 01. April 1967 in Kraft.

 
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